Aktuelle Informationen


IHR BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERMEISTER INFORMIERT!

Novellierte Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft
Neue Anforderungen an Kaminöfen, Kachelöfen und weitere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe.

Die bisherigen Regelungen in der 1.Bundes-lmmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) stellten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar. Um den weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegen zu wirken, die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren und die Akzeptanz der Holzfeuerung zu steigern, sah der Verordnungsgeber sich veranlasst, höhere Anforderungen an diese Feuerungen zu formulieren, um damit die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1.BImSchV langfristig und nachhaltig zu senken.

 

Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen geleistet werden. Hierzu hat der Gesetzgeber für den Bereich der Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, Anforderungen an Neugeräte und eine Regelung für bestehende Einzeiraumfeuerstätten erlassen.
Betroffen sind die Betreiber bei der Neuanschaffung von Festbrennstofffeuerungsanlagen und desgleichen bei bestehenden Einzelfeuerungsanlagen. Hierzu müssen die Betreiber veränderte Bedingungen beachten.

 

Anforderungen an Einzeiraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Entsprechend einer Übergangsregelung der novellierten 1. BImSchV dürfen bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. 03. 2010 installiert und in Betrieb genommen wurden, weiterbetrieben werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 gIm3 (150 mglm3) und des Kohlenmonoxidgrenzwertes von 4 g/m3 (4000 mglm3) nachgewiesen wird.

Als Nachweis für die Einhaltung dieser Grenzwerte, kann eine Herstellerbescheinigung vorgelegt oder eine Messung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden. Hinweis: Das anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Staub- und Kohlenmonoxidwerte ist zurzeit in Vorbereitung!

Werden die Grenzwerte überschritten oder kann der Nachweis über die Einhältung der Grenzwerte nicht geführt werden, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Zeitpunkt ihrer Einrichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.
(siehe Tabelle)

Datum Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. 12. 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar ----31. 12. 2014
01. 01. 1975 bis 31. 12. 1984 ----31. 12. 2017
01. 01. 1985 bis 31. 12. 1994 ----31. 12. 2020
01. 01. 1995 bis einschließlich 21. 03. 2010 ----31. 12. 2024

 

Ausnahmen von dieser Übergangsregelung sind:
Nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01. 01. 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Zur Umsetzung der Übergangsregelung prüft der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau oder während anderer Schornsteinfegerarbeiten das Datum auf dem Typenschild (sofern feststellbar) und informiert den Betreiber spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Anlage. Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen (Herstellerbescheinigung) sind bis 31. 12. 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister zu senden. Darüberhinaus haben sich die Betreiber von handbeschickten Einzelfeuerungsanlagen bis zum 31.12.2014 hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs und der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen durch einen Schornsteinfegerbetrieb beraten zu lassen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen als Ihr Bezirksschornsteinfegermeister hilfreich für weitere Erläuterungen zur Verfügung.


Tanjef Mühlenmeister


 

Offene Ethanol- / Methanol-Kamine

In letzter Zeit werden verstärkt Kamineinsätze angeboten, die nach Aussagen des Anbieters keinen Schornstein benötigen, da keine schädlichen Abgase beim Betrieb der Feuerung entstehen.

Als Beweis dafür wird die Reaktionsgleichung der eingesetzten Brennstoffe (Ethanol/Methanol) angeführt, nach der als Verbrennungsprodukte nur CO2 und Wasser entstehen. Diese Betrachtungsweise ist irreführend. CO2 ist ein Luftschadstoff, der in ausreichender Konzentration zum Erstickungstod führt.

Der hygienische Grenzwert nach Pettenkofer liegt bei 0,15 Vol.-% CO2 in der Raumluft, die maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration bei 0,5 Vol-%. Wie hoch die C02-Emission durch solche Methanol-/Ethanol-Kamine ist, verschweigen die Anbieter.

Unabhängig von diesen Fakten ist aus bauaufsichtlicher Sicht folgendes festzuhalten:

 

• Methanol-/Ethanol-Kamine sind Feuerstätten für flüssige Brennstoffe.

• Die einschlägige technische Regel für offene Kamine ist die DIN 18895 Teil 1 bis 3, die nur feste Brennstoffe beinhaltet (Bauregelliste A 1).

• Für offene Kamine für flüssige Brennstoffe gibt es keine technische Regel. Somit ist eine

- bauaufsichtliche Zulassung oder

- Zustimmung im Einzelfall durch die obere Bauaufsichtsbehörde des Landes erforderlich.

• Keines der zur Zeit angebotenen Geräte erfüllt diese Kriterien.

• Des weiteren müssen nach Landesbauordnung die Abgase von Feuerstätten über Dach ins Freie abgeführt werden.

(aus „Info-Dienst ZVSHK, Ausgabe Oktober/November 2001)

 

Das entspricht auch dem Beschluss des AK „Haustechnische Anlagen“, der feststellt, dass es sich bei diesen Bauprodukten eindeutig um Feuerstätten gemäß § 2 (8) MBO handelt. Die genannten offenen Kamine sind zwar ortsbeweglich, werden zu Heizzwecken jedoch ortsfest benutzt.

Daher gilt gemäß § 38 (4) MBO auch für diese Feuerstätten, dass Abgase durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten sind.

Sowohl für die Abgasanlage als auch für die Feuerstätte selbst ist ein Verwendbarkeitsnachweis
gemäß § 20 MBO zu führen.

(aus: Niederschrift der 92. Sitzung des AK „Haustechnische Anlagen“ am 11/12.07.2001 in Dresden)


Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für Saunaöfen
für feste Brennstoffe

Saunaöfen für feste Brennstoffe sind nicht geregelte Bauprodukte und benötigen als Verwendbar- keitsnachweis nach der Landesbauordnung entweder eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall.

Die Hersteller der Saunaöfen hatten und haben die Möglichkeit für ihre Serienprodukte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erlangen. Zzt. liegen jedoch keine entsprechenden Anträge beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vor. Stattdessen werden die Saunaöfen ohne Nachweise bzw. mit widerrechtlich angebrachten CE- Kennzeichnungen oder mit selbst erstellten „Zeugnissen“ oder „Herstellererklärungen“ von Herstellern und Importeuren vertrieben.

Bei der Obersten Bauaufsicht Nordrhein- Westfalen gehen zunehmend Anfragen und Anträge auf Zustimmung im Einzelfall für Saunaöfen ein, die jedoch analog zu den Zulassungen nur auf der Grundlage von Prüfergebnissen von anerkannten Prüfstellen erteilt werden können. Die Kosten für die Prüfung einer Feuerstätte für nur einen Einzelfall dürften jedoch den Wert der Feuerstätte um ein mehrfaches übersteigen. Sinnvoll ist die Typenprüfung der Feuerstätte durch eine Prüfstelle im Auftrag des Herstellers. Als Grundlage kann der derzeit existierende Entwurf einer europäischen Norm DIN EN 15821 für mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verteuerung fester Brennstoffe herangezogen werden.

Anträge auf Zustimmung im Einzelfall sollten daher nur erfolgen, wenn diese Aussicht auf Erfolg
haben und entsprechende Prüfergebnisse über den Hersteller vorgelegt werden können, weil die Anträge sonst gebührenpflichtig abgelehnt werden müssen. Da die Zusammenhänge den Bauherrinnen und Bauherrn nicht unbedingt bekannt sein dürften, empfiehlt es sich, dass die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Beratung bzw. Prüfung möglichst frühzeitig und vor Errichtung der Feuerstätten z. B. im Rahmen der Rohbauzustandsbesichtigung des Schornsteins gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 (LBO NRW) über die Zulassungserfordernis informieren.

--zurück nach oben--