Freiwillige Wirtschaftlichkeitsmessung


Neuregelung der Messintervalle

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

kürzlich hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Schornsteinfegerrechts sowie des Immissionsschutzrechts einige tiefgreifende Änderungen vorgenommen, über die ich Sie informieren möchte:

Gemäß der neuen Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1.BImSchV) verändern sich die Zeiträume für die wiederkehrenden Messungen an Heizungsanlagen. Anlagen die älter als 12 Jahre sind, werden nur noch alle 2 Jahre auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüft, Anlagen die jünger als 12 Jahre sind, nur noch alle 3 Jahre.                                                

Einige wenige, bis dato nicht messpflichtige Anlagen müssen von uns in diesem Jahr jedoch in die Messpflicht neu aufgenommen werden. Gasbrennwertfeuerstätten waren und werden nicht messpflichtig.                                                      

 

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